|
|
|
SATZUNG §
1 Zweck der Gesellschaft Die
1932 gegründete Carl-Schirren-Gesellschaft e. V., - Das Deutschbaltische
Kulturwerk – mit Sitz in Lüneburg, dient der Pflege, Förderung und
Erforschung deutschbaltischer Kultur und Tradition, dem Sammeln und Bewahren
deutschbaltischen dinglichen Kulturgutes sowie der Völkerverständigung. Sie
verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche, kulturelle und
andere gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung (z. Zt. §§ 51-68 der AO); sie verfolgt keine
politischen und wirtschaftlichen Ziele. Der
Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung von Wissenschaft und Forschung,
durch Seminare, Vorträge, Jahrestagungen und ähnliche Veranstaltungen sowie
durch die Herausgabe von wissenschaftlichen und publizistischen Werken. Die
Gesellschaft unterhält zur Erreichung ihres Satzungszweckes auch eine Stiftung.
Die
Gesellschaft strebt die Pflege und Erhaltung von Kulturwerten an, die einen
Bezug zu den baltischen Ländern und ihren Völkern aufweisen, und unterstützt
die Verbindung zu den Bewohnern der baltischen Staaten auf den genannten
Gebieten.
§
2 Mitgliedschaft Die
Gesellschaft umfaßt ordentliche, korrespondierende und fördernde
Einzelmitglieder und körperschaftliche Mitglieder. Die Aufnahme erfolgt durch
den Vorstand. Als korrespondierende Mitglieder können im Ausland lebende
Personen, die an den Zielen und dem Zweck der Gesellschaft interessiert sind,
durch den Vorstand berufen werden. Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod (bei natürlichen
Personen) bzw. Auflösung (bei juristischen Personen). Der Austritt kann nur zum
Schluß eines Kalenderjahres erfolgen und muß dem Vorstand mindestens 3 Monate
zuvor schriftlich oder mündlich erklärt werden. Mitglieder,
die den Zwecken der Gesellschaft zuwider handeln, können durch den Vorstand aus
der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann
Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.
§
3 Organe der Gesellschaft Organe
der Gesellschaft sind: Mit
der Wahrnehmung bestimmter Obliegenheiten können durch den Vorsitzenden
besonders Beauftragte betraut werden, die den Vorstand in seiner Arbeit unterstützen.
Die
Vorstandsmitglieder bilden zugleich den Vorstand der Carl-Schirren-Stiftung.
§
4 Der Vorstand Der
Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden
und weiteren Mitgliedern, und zwar insgesamt mindestens 7, höchstens 11
Mitgliedern. Die Vorsitzenden sind berechtigt, jeder für sich, die Gesellschaft
nach außen zu vertreten; sie bilden den Vorstand im Sinne des BGB. Erforderlichenfalls
bestimmen die übrigen Vorstandsmitglieder die zur Vertretung des Vereins bis
zur nächsten Mitgliederversammlung berechtigten Glieder; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des an Jahren ältesten Vorstandsgliedes. Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er übt
seine Funktionen bis zur Wahl des neuen Vorstandes aus. Scheiden
Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, hat auf der nächsten Mitgliederversammlung
eine Ergänzungswahl zu erfolgen; seine Wahl gilt für die Dauer der Amtszeit
des Ausgeschiedenen.
§
5 Die Mitgliederversammlung Alljährlich,
in der Regel im September, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung zur
Entgegennahme eines Arbeitsberichtes des Vorstandes, zur Vornahme fälliger
Wahlen und zur Beratung und Beschlußfassung über Arbeiten der Gesellschaft
statt. Die Mitgliederversammlung bestellt zur Kontrolle der Kassenführung zwei
Kassenprüfer und erteilt dem Vorstand Entlastung. Die Einladung zur
Mitgliederversammlung hat mindestens drei Wochen vor ihrem Zusammentritt mit
Angabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. Anträge zur Tagesordnung aus
dem Kreise der Mitglieder müssen spätestens zehn Tage vor der Versammlung beim
Vorstand eingehen. Auf Beschluß des Vorstandes oder auf Die
Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden
Vereinsmitglieder beschlußfähig. Stimmberechtigt sind die ordentlichen
Mitglieder. Andere Mitglieder sind befugt, in beratender Eigenschaft
teilzunehmen. Alle Beschlüsse, einschließlich der Wahlen, ausgenommen Satzungsänderung
und Auflösung der Gesellschaft, erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur
Durchführung von Wahlen können ordentliche Mitglieder, die an der persönlichen
Teilnahme verhindert sind, ihr Stimmrecht an andere Mitglieder durch
schriftliche Vollmacht übertragen. Jedes Mitglied kann höchstens 3 Stimmen
abgeben. Über
die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter
zu unterzeichnen ist.
§
6 Mitgliedsbeitrag Über
die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Der
Vorstand ist befugt, in Ausnahmefällen den Einzelbeitrag herabzusetzen. Der
Beitrag für körperschaftliche Mitglieder wird durch Vereinbarung mit dem
Vorstand festgesetzt.
§
7 Mittel der Gesellschaft Die
Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
§
8 Vergütungen Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die
Mitglieder des Vorstandes leisten ihre Arbeit für die Gesellschaft
ehrenamtlich. Entsprechendes gilt für Beauftragte gemäß § 3. Angemessene
Auslagen werden auf Antrag ersetzt.
§
9 Satzungsänderungen Satzungsänderungen
materieller Art bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung
und sind spätestens in der Einladung zu der Mitgliederversammlung in der
Tagesordnung bekanntzugeben. Ohne
erneuten Beschluß der Mitgliederversammlung ist der Vorsitzende befugt, auf
Wunsch des Registergerichtes an den Satzungen Änderungen formaler Art
vorzunehmen.
§
10 Rechnungsjahr Das
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
§
11 Auflösung der Gesellschaft Die
Gesellschaft endet durch Auflösung oder Aufhebung. Über die Auflösung
entscheidet die Mitgliederversammlung. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von
drei Vierteln der Mitglieder erforderlich. Abwesende Mitglieder können ihr
Stimmrecht auf Teilnehmer der Versammlung durch schriftliche Vollmacht übertragen.
Bei
Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Carl-Schirren-Stiftung, die
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Kann
diese Institution die Nachfolge nicht antreten, so entscheidet die
Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Das Vermögen
soll in diesem Fall an eine Institution oder einen gemeinnützigen Verein mit
Sitz in der Bundesrepublik Deutschland übertragen werden, die ähnlichen
Zwecken dienen wie die Carl-Schirren-Gesellschaft. Die Bestimmung über die Vermögensbindung
bei der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
ist, das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über
die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.
gez.
A. v. Campenhausen
Beschlossen
in der Mitgliederversammlung am 26. September 1992 in Lüneburg.
|